Betriebsordnung.

Zweck und Geltungsbereich

1. Diese Betriebsordnung gilt für das gesamte Betriebsgelände der Firma HS Recycling GmbH
mit den im Lageplan dargestellten Bereichen:
Für die Benutzer des Firmengeländes gelten neben den gesetzlichen Vorschriften, die vorliegende Betriebsordnung sowie die StVO.

Rechtliche Grundlagen
Der Betrieb der Anlage erfolgt insbesondere auf der Grundlage folgender geltender Rechtsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung:

1. Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung
von Abfällen (KrWG)

2. Landrechtliches Abfallwirtschaftsgesetz n(LAbfWG)

3. Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (BImSchG, einschließlich BImSch-Verordnungen)

4. Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung – AVV)

5. Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (NachweisV)

6. BImSchG-Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Schrott- und Metallhandels zur Lagerung und Behandlung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen (Schrottplatz) im Kreis Simmern RLP

7. Weiterhin gelten alle für Entsorgungsunternehmen zutreffenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften,
technische Regelwerke, Sicherheitsregeln und arbeitsmedizinische Vorschriften.

8. Für die Firma HS Recycling GmbH existieren eine Betriebsordnung.

Der Betriebsablauf wird durch ein Organigramm, Verfahrens- und Betriebsanweisungen geregelt.

Weisungsrecht des Personals

1. Das in den Betriebsbereichen eingesetzte Personal bzw. die Geschäftsleitung selbst sind für einen ordnungsgemäßen und reibungslosen Betriebsablauf verantwortlich.

2. Das Personal der Anlage bzw. die Geschäftsleitung sind gegenüber den Benutzern der Anlage weisungsberechtigt.

3. Den Weisungen des Betriebspersonals bzw. der Geschäftsleitung ist Folge zu leisten. Sie gehen allen sonstigen Regeln (z.B. Verkehrszeichen) vor.

Betretungs- und Benutzungsrecht

1. Das Betriebsgelände darf nur vom Betriebspersonal bzw. der Geschäftsleitung, berechtigten Benutzern (z.B. Anlieferern) und sonstigen befugten Personen betreten und befahren werden. Ausnahmen hiervon bedürfen der Rücksprache mit der Geschäftsleitung.

2. Anlieferer melden sich beim Betriebspersonal. Eine Einweisung erfolgt durch die jeweilige Person. Ohne Anmeldung darf ein Abladen nicht erfolgen!

3. Der Zutritt für Benutzer ist nur innerhalb der festgelegten Öffnungszeiten und nur in den zugewiesenen Bereichen gestattet.

4. Die Anlieferer haben sich auf dem Betriebsgelände der Firma HS-Recycling GmbH so zu verhalten, dass die Sicherheit und Ordnung sowie der Betriebsablauf nicht gestört und andere Personen nicht geschädigt oder gefährdet werden. Es sind die Fahrstraßen und Fahrwege laut Anweisung zu benutzen.

5. In den gekennzeichneten Bereichen des Betriebsgeländes gilt das Rauchverbot sowie das Verbot des Umgangs mit offenem Feuer.

6. Das Parken und Abstellen von Fahrzeugen, Behältern und Containern ist innerhalb des Betriebsgeländes nur auf dafür vorgesehenen Plätzen gestattet.

7. Im Betriebsgelände gelten die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO). Die Geschwindigkeit der Fahrzeuge ist der Befahrbarkeit der Verkehrsflächen anzupassen und gemäß Beschilderung begrenzt. Weitere Vorgaben erfolgen bei Bedarf durch Beschilderung.

8. Vertreter der Behörden haben ein Betretungsrecht während der Öffnungszeit. Sie haben sich bei der Geschäftsleitung anzumelden und sind durch diese bzw. einen befugten Betriebsangehörigen zu begleiten.

Einrichtungen der Anlage
Die Benutzer haben zur geordneten Entsorgung die Eingangskontrolle zur Sichtung und Mengenfeststellung der Abfälle zu beachten. Darüber hinaus bestimmt das Betriebspersonal die nachfolgenden weiter zu benutzenden Einrichtungen laut Lageplan.

Annahmeverfahren, Eingangskontrolle und Verwiegung

1. Die Anlieferung von Abfällen hat auf der Grundlage der abfallrechtlichen Vorschriften und Bestimmungen zu erfolgen.

2. Bei jeder Anlieferung gefährlicher Abfälle ist ein bestätigter Entsorgungs- bzw. Sammelentsorgungsnachweis einschließlich gültiger Begleitscheine vorzulegen.

3. Der Abfallerzeuger bzw. Einsammler hat vor der Anlieferung die Deklarationsanalyse für seine Abfälle vorzulegen, wenn diese gefordert ist.

4. Im Anlieferbereich erfolgen eine Prüfung der Anlieferunterlagen und eine Identitätskontrolle des Abfalls; Bei Anlieferung in geschlossenen Containern wird die Identitätskontrolle an der Entladestelle vorgenommen.

5. Das Betriebspersonal bzw. die Geschäftsleitung ist berechtigt und verpflichtet, im Eingangsbereich Proben aus den angelieferten und abgekippten Abfällen zu entnehmen und in einem anerkannten Labors analysieren zu lassen (nur bei Verdacht auf Abweichung von der Deklaration!!).

6. Bei Abfällen, die nicht der Deklaration im Entsorgungsnachweis entsprechen, ist der Sachverhalt bei demjenigen aufzuklären, der die verantwortliche Erklärung unterzeichnet hat. Wenn der Abfall zwischengelagert werden darf, kann der Abfall angenommen werden. Der Vorgang ist im Betriebstagebuch zu dokumentieren. Eine zusätzliche Analyse über Art und Zusammensetzung des Abfalls wird auf Kosten des Verursachers vorgenommen.

7. Nach der Eingangskontrolle ohne Beanstandung erfolgt die Zuweisung zur Entladestelle. Dort werden die Fahrzeuge durch das Personal Abstellflächen zugewiesen.

8. Vor dem Verlassen des Betriebsgeländes ist eine Meldung beim zuständigen Personal erforderlich. Der Fahrer erhält einen Beleg mit den aufgenommenen Daten.

9. Die Abfälle dürfen nur in Anwesenheit des Betriebspersonals oder der Geschäftsleitung ent-/abgeladen werden. An der Entladestelle wird die Ladung kontrolliert und wenn notwendig eine Probe entnommen.

Entsorgung der Abfälle

1. Der Anlieferer hat nach Abfertigung im Anlieferbereichbereich die zugewiesene Entladestelle anzufahren und dort in Gegenwart und nach Weisung des Betriebspersonals oder der Geschäftsleitung zu entladen. Die Zuweisung erfolgt durch einweisende Mitarbeiter oder durch Beschilderung.

2. Werden bei der Sichtkontrolle durch das Betriebspersonal Abfälle festgestellt, die eine ordnungsgemäße Annahme ausschließen, wird der Entladeprozess unterbrochen und die weitere Verfahrensweise festlegt.

3. Die gemäß Abs. 2 entstehenden Kosten trägt prinzipiell der Anlieferer.

4. Die Benutzer der Entladestellen dürfen ihre Fahrzeuge nur für Arbeiten verlassen, die zum Entladen der Abfälle notwendig sind.

5. Nach dem Abladen hat der Anlieferer das Betriebsgelände der HS Recycling GmbH unverzüglich zu verlassen.

Abfallarten
In der Anlage der Firma HS Recycling GmbH dürfen nur die im aktuellen Positivkatalog, der Bestandteil der BImSchG-Genehmigung ist, enthaltenen Abfallarten angeliefert werden.

Haftungsverhältnisse

1. Die Benutzung des Betriebsgeländes erfolgt für den Anlieferer im Rahmen der gesetzlichen Grundlagen auf eigene Gefahr, sofern Abs. 10 nicht zutrifft.

2. Die Anlieferfahrzeuge einschließlich der Container müssen so eingerichtet sein, dass ein Verlieren oder Verwehen von Abfällen auf dem Weg zum Entladebereich ausgeschlossen ist.

3. Die Anlieferfahrzeuge müssen hinsichtlich ihrer Bauart und Beladung in der Lage sein, die zugewiesenen Kippstellen im Entladebereich ohne fremde Hilfe zu erreichen und wieder zu verlassen.

4. Die Anlieferer haben nur die vom Betriebspersonal zugewiesenen Fahrwege und Flächen zu befahren.

5. Für das sichere Aufstellen und Entladen des Fahrzeuges gemäß BGV D 29 (VBG 12) ist der Fahrer verantwortlich.

6. Bei Annäherung von Arbeitsgeräten ist die entsprechende Vorsicht geboten und gegebenenfalls anzuhalten.

7. Die für das Betriebspersonal geltenden Unfallverhütungsvorschriften sowie staatliche Arbeitsschutzvorschriften finden entsprechend auch für die Benutzer der Anlage Anwendung.

8. Die Benutzer haften für alle Schäden, die der Firma HS Recycling GmbH oder Dritten durch Nichtbeachten der geltenden gesetzlichen Vorschriften und dieser Benutzungsordnung entstehen. Die Haftung schließt Schäden ein, die durch Anlieferung von Abfällen verursacht wurden, die gemäß BImSchG-Genehmigung für die Anlagen der Firma HS Recycling GmbH nicht zugelassen sind.

9. Die Firma HS Recycling GmbH haftet nur für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit ihres Betriebspersonals oder die Geschäftsleitung verursacht wurden.

10. Verstößt ein Abfallanlieferer wiederholt oder in schwerwiegender Weise gegen die Betriebsordnung, kann die Firma HS-Recycling GmbH auf bestimmte Zeit oder auf Dauer die Zufahrt bzw. den Zutritt zu ihrem Betriebsgelände schriftlich verweigern.

Arbeitssicherheit und Brandschutz

1. Im Bereich der Firma HS Recycling GmbH gilt der Alarmplan. Dieser befindet sich im Eingangsbereich. Das Personal bzw. die Geschäftsführer sind mit Funkgeräten ausgerüstet, so dass Informationen und Meldungen gemäß Meldeschema übermittelt werden können. Notausgänge und Feuerwehrzufahrten sind freizuhalten.

2. Einrichtungen für Brandschutz und Erste Hilfe sind an den ausgewiesenen Stellen vorhanden.

3. Unfälle und Verletzungen sind dem Personal der Firma HS-Recycling GmbH oder der Geschäftsleitung zu melden, damit eine entsprechende Versorgung gesichert werden kann.

Mitgeltende Unterlagen
Positivkatalog (zur Annahme zugelassene Abfälle) der Firma HS Recycling GmbH in der jeweils gültigen Fassung

Inkrafttreten: Die Betriebsordnung tritt am 15.03.2018 in Kraft. Sie wird den Erfordernissen entsprechend fortgeschrieben.

Büchenbeuren, 14.03.2018